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Freischneiden von öffentlichen Verkehrsflächen – Bitte um Rückschnitt von Hecken, Sträuchern und Bäumen

Verkehrssicherungspflicht bei Anpflanzungen gemäß BayStrWG und StVO
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
mit dem Wachstum der Vegetation im Sommer möchten wir Sie freundlich daran erinnern, Ihre Hecken, Sträucher und Bäume entlang öffentlicher Straßen, Gehwege und Einmündungen zu überprüfen und – sofern notwendig – zurückzuschneiden.
Warum ist das wichtig?
Seitlich wuchernde Hecken, überhängende Äste sowie unkontrolliert gewachsene Sträucher können zur Gefahr für Fußgänger, Radfahrer und Autofahrer werden. Besonders an Kreuzungen und Einmündungen wird durch Überwuchs oft die Sicht auf den Straßenverkehr eingeschränkt – was zu gefährlichen Situationen und Unfällen führen kann.
Ihre Pflichten als Grundstückseigentümer
Grundstückseigentümer sind verpflichtet, ihre Anpflanzungen so zu pflegen, dass der öffentliche Verkehrsraum nicht beeinträchtigt wird. Das ergibt sich aus:
- dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG), Art. 29 Abs. 2
- sowie der Straßenverkehrsordnung (StVO), § 32 Abs. 1
Demnach dürfen Anpflanzungen den Verkehr weder behindern noch gefährden. Wer für verkehrsbehindernden Bewuchs verantwortlich ist, muss diesen unverzüglich beseitigen – andernfalls besteht eine Schadenshaftung im Falle eines Unfalls.
Was ist konkret zu beachten?
- Hecken und Sträucher müssen bis zur Grundstücksgrenze zurückgeschnitten werden.
- An Straßenkreuzungen und -einmündungen darf die Bepflanzung in der Regel nicht höher als 0,80 Meter sein.
- Verkehrszeichen und Straßenbeleuchtung dürfen nicht durch Pflanzenwuchs verdeckt werden.
- Das sogenannte „Lichtraumprofil“ – also der freie Raum über Verkehrsflächen – muss eingehalten werden:
- über Geh- und Radwegen: mindestens 2,50 Meter
- über Fahrbahnen: mindestens 4,50 Meter
Bitte beachten Sie auch die Abstandsregelungen bei Neuanpflanzungen: Ab einer Wuchshöhe von über 2,00 Metern ist ein Abstand von mindestens 2,00 Metern zur Grundstücksgrenze erforderlich (Art. 47 AGBGB).
Was gilt in der Vegetationsperiode?
Zwar verbietet das Naturschutzgesetz in der Zeit vom 1. März bis 30. September das Schneiden von Gehölzen – dies gilt jedoch nicht, wenn der Rückschnitt aus Gründen der Verkehrssicherheit erfolgt. In diesem Fall handelt es sich um eine zulässige Maßnahme im öffentlichen Interesse.
Unkraut und Wasserabläufe nicht vergessen!
Zu guter Letzt bitten wir Sie auch um einen Blick auf Ihre Gehsteige und Wasserablaufrinnen:
Verunkrautete Gehwege wirken ungepflegt und können durch eingeschlossenes Wasser – besonders im Winter – Schäden an Straßen und Wegen verursachen.
Die Verwaltungsgemeinschaft Kasendorf bittet um rechtzeitiges Handeln.
Bei Nichtbeachtung der Rückschnittpflicht behalten wir uns vor, den Überwuchs auf Kosten der Eigentümer entfernen zu lassen. Wir danken Ihnen für Ihre Mithilfe zur Sicherheit und zum gepflegten Erscheinungsbild unserer Gemeinde!
Ihr
Markt Kasendorf
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