Leistungen von A bis Z
Dienstunfähigkeit; Beantragung der Untersuchung zur Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit für Beamtinnen/Beamte des Freistaates Bayern
Leistungsbeschreibung
Stand: 20.03.2026
Medizinische Gutachten und Zeugnisse zur Überprüfung der Dienstunfähigkeit können u.a. Folgendes beinhalten:
- Prüfung, ob die Beamtin/der Beamte gesundheitlich in vollem Umfang dauerhaft zur Erfüllung ihrer/seiner Dienstpflichten in der Lage ist
- Empfehlung von medizinischen oder therapeutischen Maßnahmen, wenn diese noch nicht ausgeschöpft sind
- Darlegung gesundheitsbezogener Leistungseinschränkungen (positives und negatives Leistungsbild), bzw. Funktionseinschränkungen und die Prognose über die voraussichtliche Dauer
Der/Die Dienstvorgesetzte entscheidet über das Vorliegen:
- der Dienstfähigkeit
- der dauernden Dienstunfähigkeit
Die Ernennungsbehörde entscheidet über das Vorliegen:
- einer begrenzten Dienstfähigkeit/Teildienstfähigkeit
- anderweitiger Verwendungsmöglichkeiten
- einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung
- der Voraussetzungen für die Anordnung medizinischer bzw. therapeutischer Maßnahmen
Voraussetzungen
Die Überprüfung auf das Vorliegen einer dauernden Dienstunfähigkeit oder einer begrenzten Dienstfähigkeit von Beamtinnen und Beamten des Freistaats Bayern erfolgt auf Antrag des Dienstvorgesetzten oder auf eigenen formlosen Antrag der Beamtin/des Beamten bei der zuständigen Personalstelle.
Verfahrensablauf
Der Untersuchungsauftrag wird von der zuständigen Personalstelle schriftlich an die Medizinische Untersuchungsstelle der jeweilig zuständigen Bezirksregierung erteilt. Von dieser werden die Beamtinnen und Beamten schriftlich zur amtsärztlichen Untersuchung geladen.
Bearbeitungsdauer
Im Regelfall findet die medizinische Untersuchung innerhalb von 4 – 6 Wochen nach Erteilung des Untersuchungsauftrages statt.
Erforderliche Unterlagen
- Die Medizinische Untersuchungsstelle fordert nach Erhalt des Untersuchungsauftrags direkt bei der Beamtin/dem Beamten Unterlagen an (insbesondere Beurteilungsgrundlage, Arztbriefe/Klinikbefunde).
Fristen
Die/der Dienstvorgesetzte soll, wenn aus ihrer/seiner Sicht Anhaltspunkte für eine dauernde Dienstunfähigkeit der Beamtin/des Beamten gegeben sind, spätestens aber nach einem zusammenhängenden Zeitraum krankheitsbedingter Fehlzeiten von drei Monaten ein Zeugnis der Gesundheitsverwaltung („amtsärztliches Zeugnis“) über das mögliche Vorliegen einer dauernden Dienstunfähigkeit der Beamtin/des Beamten einholen. (VV-BeamtR Abschn.8, Punkt 1.3.1)
Kosten
keineFormulare
- Formblatt zur Überprüfung der Dienstfähigkeit
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden. - Formloser Antrag (wenn Antrag durch Beamten selbst gestellt wird)
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden. - Medizinische Untersuchung - Beurteilungsgrundlage
Von der zu untersuchenden Person erst nach Aufforderung der medizinischen Untersuchungsstelle auszufüllen.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Rechtsgrundlagen
- § 26 Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)
- § 27 Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)
- Art. 65 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
- Abschnitt 8 Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR)
- Art. 5 Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz – GDG)
Rechtsbehelf
Die/der Dienstvorgesetzte trifft die Entscheidung über die Feststellung der Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit auf der Grundlage des amtsärztlichen Zeugnisses. Die Beamtin/der Beamte kann gegen diese Entscheidung Widerspruch oder Klage erheben.
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal).
Mehr im BayernPortal
Zusätzliche Informationen zum Thema "Dienstunfähigkeit; Beantragung der Untersuchung zur Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit für Beamtinnen/Beamte des Freistaates Bayern" finden Sie im BayernPortal.