Leistungen von A bis Z

Drahtlose Netzzugang; Beantragung einer Frequenzzuteilung

Leistungsbeschreibung

Stand: 25.07.2026

Sie möchten bestimmte Frequenzen für einen drahtlosen Netzzugang nutzen? Dies müssen Sie bei der Bundesnetzagentur beantragen.

Aufgrund des Einsatzes neuer breitbandiger Kommunikationstechnologien nimmt der Bedarf an Funkverbindungen zu. Der drahtlose Netzzugang ermöglicht eine schnelle und relativ kostengünstige Übertragung.

Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang werden zum größten Teil einzeln zugeteilt. Das soll für eine möglichst störungsfreie und effiziente Nutzung der zugewiesenen Frequenzen sorgen.

Sie müssen die Zuteilung von Frequenzen für einen drahtlosen Netzzugang bei der Bundesnetzagentur beantragen. Dabei sind folgende Hinweise zu beachten:

  • Die für den Einsatz vorgesehenen Funkgeräte müssen den grundlegenden gesetzlichen Anforderungen des Funkanlagengesetzes (FuAG) entsprechen. Dies kann dadurch geschehen, dass die Konformität mit den entsprechenden europäischen Normen erklärt wird. Bei allen Neuzuteilungen von Frequenzen geht die Bundesnetzagentur davon aus, dass digitale Systemtechnik verwendet wird.
  • Sie haben keinen Rechtsanspruch auf Zuteilung bestimmter Sendefrequenzen, Polarisationen und Bandlagen. Sie können jedoch Wunschparameter beantragen. Im Rahmen des Zuteilungsverfahrens prüft die Bundesnetzagentur, ob diese oder andere Frequenzen verfügbar und koordinierbar sind. Dabei geht es um die Verträglichkeit mit anderen, bereits in Betrieb befindlichen Funkanwendungen im In und Ausland.
  • Mit der Frequenzzuteilung werden die Nutzungsparameter festgelegt, die Sie zum Schutz anderer Frequenznutzungen einhalten müssen. Gegebenenfalls erhalten Sie die Zuteilungen unter dem Vorbehalt von Koordinierungen mit den Nachbarländern. Sie tragen in diesem Fall als Antragsteller das Risiko.
  • Im Zusammenhang mit der Frequenzzuteilung übernimmt die Bundesnetzagentur keine Aufgaben der technischen Planung, der Funkfeldprüfung oder der Projektierung von Funkanlagen. Diese Aufgabenbereiche müssen Sie selbst oder durch Sie beauftragte Firmen durchführen.

Voraussetzungen

Frequenzen werden zugeteilt, wenn

  • sie für die vorgesehene Nutzung im Frequenzplan ausgewiesen sind,
  • sie verfügbar sind,
  • die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gegeben ist und
  • eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung sichergestellt ist.

Verfahrensablauf

Sie können den Antrag per E-Mail stellen:

  • Rufen Sie die Internetseite der Bundesnetzagentur auf.
  • Laden sie im Bereich Telekommunikation>Frequenzen>Öffentliche Netze>Regionale Netze die Datei "Antragsformblätter für lokales Breitband" herunter.
  • Füllen Sie gemäß den Ausfüllvorschriften alle beiliegenden Formblätter aus.
  • Schicken Sie die Dokumente an das Referat 226 der Bundesnetzagentur.
  • Nach Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie einen Bescheid.

Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Anlage 3 Frequenzzuteilungs-Antrag 3700-3800 MHz
    • Anlage 5a FaLeiZu Antragsteller_Berechtigung
    • Anlage 5b - FaLeiZu Erklärung_Beauftragter

Hinweise

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Fristen

Es gibt keine Frist.

Kosten

Die Kosten sind abhängig von der Bandbreite, Laufzeit, Größe und Art des Planungsgebiets. Siehe "Gebührenformel für lokales Breitband" auf der Internetseite des BNetzA.

Detaillierte Informationen zu Kosten und Zahlungsweise erhalten Sie im Bescheid der BNetzA.

Formulare

  • Antragsformblätter für lokales Breitband

    Anlage 3 - Frequenzzuteilungs-Antrag 3700-3800 MHz

    Anlagen 5a und 5b - Erklärung zur Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit (FaLeiZu)

    INFO A3 (Hinweise zum Frequenzzuteilungsantrag)

    INFO A4 (Hinweise zum Frequenznutzungskonzept)


    Dieses Formular kann ohne Unterschrift elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular oder per E-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.

Rechtsbehelf

  • Einspruch.
  • Widerspruch.
    Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen.
  • verwaltungsgerichtliche Klage

Redaktionell verantwortlich: Bundesministerium für Verkehr (siehe BayernPortal).