Leistungen von A bis Z
Umsatzsteuer; Beantragung der Befreiung in anderen EU-Mitgliedstaaten für internationale Organisation oder deren Mitglied
Leistungsbeschreibung
Stand: 13.09.2026
Als Internationale Organisation oder deren Bedienstete können Sie sich von der Umsatzsteuer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union befreien lassen.
Wenn Sie Waren oder Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) kaufen, zahlen Sie darauf in der Regel Umsatzsteuer im jeweiligen EU-Mitgliedstaat. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich von der Umsatzsteuer befreien lassen. Dies gilt für Internationale Organisationen und deren Bedienstete.
Um die Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch zu nehmen, benötigen Sie beim Kauf eine Bescheinigung für das ausländische Unternehmen. Diese können Sie beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragen.
Die Voraussetzungen für eine Befreiung und der Umfang der Freistellung richten sich nach dem Umfang Ihrer Privilegien in Deutschland. Die Umsatzsteuerbefreiung für Bedienstete beträgt maximal 1.200 EUR pro Kalenderjahr. Der Kauf eines Kraftfahrzeuges wird nicht auf den Maximalbetrag angerechnet.
Voraussetzungen
- Sie sind eine Internationale Organisation oder zwischenstaatliche Einrichtung mit Sitz in Deutschland oder zählen zu deren Bediensteten.
- In den Gründungsabkommen, Privilegien-Protokollen oder Sitzstaatabkommen Ihrer Organisation oder zwischenstaatlichen Einrichtung wurde eine Entlastung von der Umsatzsteuer vereinbart.
- Die Waren oder Dienstleistungen sind für den amtlichen Gebrauch der Internationalen Organisation oder den persönlichen Gebrauch der Bediensteten bestimmt und geeignet.
- Bei Internationalen Organisationen und zwischenstaatlichen Einrichtungen liegt der Rechnungsbetrag bei Anwendung des deutschen Umsatzsteuersatzes über 25,00 EUR.
- Bei Bediensteten liegt der Rechnungsbetrag bei Anwendung des deutschen Umsatzsteuersatzes über 100,00 EUR und es handelt sich nicht um Lebensmittel oder Tabakerzeugnisse.
Verfahrensablauf
Sie können den Antrag auf Befreiung von der Umsatzsteuer in anderen EU-Mitgliedstaaten per Post oder online beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stellen.
Wenn Sie den Antrag per Post stellen möchten:
- Kontaktieren Sie das BZSt und fordern Sie das entsprechende Formular an. Das BZSt sendet Ihnen das Formular per Post oder per E-Mail zu.
- Füllen Sie die Formulare aus und schicken Sie diese per Post an das BZSt.
- Das BZSt prüft Ihren Antrag.
- Sie erhalten eine Bescheinigung mit Freistellungsvermerk per Post. Übergeben Sie diese Bescheinigung beim Kauf dem ausländischen Unternehmen. Es bewahrt die Bescheinigung bei seinen Steuerunterlagen für eine Überprüfung durch die Steuerbehörde auf.
Wenn Sie den Antrag online stellen möchten:
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Loggen Sie sich im BZSt online.portal ein. Verwenden Sie für den Zugang Ihr BOP- oder ELSTER-Zertifikat.
- Wenn Sie bisher nicht registriert sind, registrieren Sie sich im BZSt online.portal.
- Füllen Sie das Formular aus: "Als Internationale Organisation oder deren Mitglied die Befreiung von der Umsatzsteuer in anderen EU-Mitgliedstaaten beantragen".
- Laden Sie die erforderlichen Unterlagen hoch.
- Senden Sie den Antrag ab.
- Das BZSt prüft Ihren Antrag.
- Sie erhalten eine Bescheinigung mit Freistellungsvermerk per Post. Übergeben Sie diese Bescheinigung beim Kauf dem ausländischen Unternehmen. Es bewahrt die Bescheinigung bei seinen Steuerunterlagen für eine Überprüfung durch die Steuerbehörde auf.
Erforderliche Unterlagen
- Erforderliche Unterlage/n
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Antrag auf Befreiung von der Umsatzsteuer
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bei Antragstellung online:
- Formular "Als Internationale Organisation, Botschaft, Konsulat oder deren Mitglied die Befreiung von der Umsatzsteuer in anderen EU-Mitgliedstaaten beantragen"
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bei Antragstellung per Post:
- Formular "Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer und/oder Verbrauchsteuer"
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bei Antragstellung online:
- Rechnung oder Pro-Forma-Rechnung beziehungsweise Angebot oder Kaufvertrag
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Antrag auf Befreiung von der Umsatzsteuer
Hinweise
Sie können einen nachträglichen Änderungsantrag stellen. Den sogenannten Nachtrag können Sie beim BZSt einreichen, wenn Sie beispielsweise einen fehlerhaften oder unvollständigen Antrag eingereicht haben.
Fristen
Als Bedienstete oder als Bediensteter müssen Sie den Antrag bis zum 31. Dezember des auf den Umsatz folgenden Jahres stellen. Für Internationale Organisationen und zwischenstaatliche Einrichtungen gibt es keine Frist.
Rechtsgrundlagen
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Weiterführende Links
- Informationen zur Umsatzsteuererstattung für Internationale Organisationen und zwischenstaatliche Einrichtungen und deren Bedienstete auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt)
https://www.bzst.de/DE/Behoerden/Botschaft_Konsulat/IntOrgundzwischenstaatlEinrichtungen/intorgundzwischenstaatleinrichtungen_node.html - Informationen zum Erstattungsverfahren und zur elektronischen Datenübermittlung auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt)
https://www.bzst.de/DE/Behoerden/Botschaft_Konsulat/Elektr_Datenuebermittlung/elektronische_datenuebermittlung_node.html
Redaktionell verantwortlich: Bundesministerium der Finanzen (siehe BayernPortal).
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