Leistungen von A bis Z
Immissionsschutz; Übermittlung von Informationen vor störfallrelevanten Änderungen eines Betriebsbereichs der oberen Klasse nach Störfall-Verordnung
Leistungsbeschreibung
Stand: 02.06.2026
Sie möchten eine störfallrelevante Änderung an einem Betriebsbereich der oberen Klasse durchführen? Dann müssen Sie der zuständigen Behörde die erforderlichen Informationen zur Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne vorab übermitteln.
Wenn Sie einen Betriebsbereich der oberen Klasse in Betrieb nehmen möchten, müssen sie der zuständigen Behörde die erforderlichen Informationen zur Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne vorher übermitteln.
Die Informationen werden von der zuständigen Katastrophenschutzbehörde für die Erstellung von Notfallplänen benötigt.
Bayernweite Ergänzung
Wenn Sie einen Betriebsbereich der oberen Klasse erstmalig errichten, ein Klassenwechsel erfolgt oder erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle bestehen können, müssen Sie der zuständigen Behörde die erforderlichen Informationen mindestens einen Monat vorher übermitteln.
Die Informationen werden unter anderem von der zuständigen Katastrophenschutzbehörde für die Erstellung von externen Notfallplänen benötigt.
Voraussetzungen
- Sie sind Betreiber eines Betriebsbereichs der oberen Klasse
-
Sie wollen eine störfallrelevante Änderung an Ihrem Betriebsbereich durchführen.
Verfahrensablauf
- Sie reichen die erforderlichen Informationen bei der zuständigen Behörde ein.
- Die zuständige Behörde nimmt Ihre Informationen entgegen und prüft sie.
-
Falls weitere Informationen benötigt werden, kommt die Behörde auf Sie zu.
Bearbeitungsdauer
Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.
Erforderliche Unterlagen
- Erforderliche Unterlage/n
Erforderliche Informationen zur Erstellung externer Alarm- und Gefahrenpläne.
Hinweise
Wenn Sie die Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermitteln, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.
Verwandte Themen
Verwandte Lebenslagen
Redaktionell verantwortlich: Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz (siehe BayernPortal).
Mehr im BayernPortal
Zusätzliche Informationen zum Thema "Immissionsschutz; Übermittlung von Informationen vor störfallrelevanten Änderungen eines Betriebsbereichs der oberen Klasse nach Störfall-Verordnung" finden Sie im BayernPortal.