Leistungen von A bis Z
Hebammenniederlassungsprämie; Beantragung
Leistungsbeschreibung
Stand: 27.10.2026
Wenn Sie sich als freiberufliche Hebammen in Bayern niederlassen wollen, können Sie u.U. die Hebammenniederlassungsprämie erhalten.
Zweck
Die Niederlassungsprämie in Höhe von einmalig bis zu 5.000 EUR soll der Anerken nung und Unterstützung von Hebammen dienen, die sich freiberuflich niederlassen wollen. Zusätzlich soll sie einen Anreiz schaffen, um freiberufliche Hebammen für eine Tätigkeit in der Hebammenhilfe zu gewinnen und die Attraktivität des Hebammenberufs zu stärken. Ziel der Zuwendung ist die Sicherung einer flächendeckenden, wohnortna hen Betreuung und Versorgung von werdenden Müttern und ihren Neugeborenen.
Gegenstand
Gefördert wird die Niederlassung freiberuflicher Hebammen in Bayern.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind ausschließlich Hebammen mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 5 des Hebammengesetzes (HebG), die die in Nr. 4.2 normierten Voraussetzungen erfüllen.
Zuwendungsfähige Kosten
Zuwendungsfähig sind die im Zusammenhang mit der Niederlassung im Freistaat stehenden Ausgaben. Anstelle der im Einzelfall tatsächlich anfallenden Ausgaben werden hierfür folgende Kostenpauschalen angesetzt:
- Mehrbedarf für Vorauszahlung der Berufshaftpflichtprämie
- Bei Niederlassung erstmalig zu entrichtende Versicherungsbeiträge
- Mehrbedarf für Büromanagement
- Mehrbedarf für Erstausstattung
- Mehrbedarf für Räumlichkeiten
- Mehrbedarf für Marketing
- Mehrbedarf für Beratungsleistungen, Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskosten
- Mehrbedarf für Mobilität
- Mehrbedarf für Fortbildungsleistungen vor Wiedereinstieg.
Der Gesamtbetrag der pauschalierten zuwendungsfähigen Ausgaben beträgt insgesamt 5 600 Euro.
Art und Höhe
Die Förderung wird als Anteilsfinanzierung/Kapitalbeteiligung gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Zuwendung wird im Wege der Festbetragsfinanzierung als Projektförderung in Höhe von bis zu einmalig 5 000 Euro gewährt.
Voraussetzungen
Sie müssen:
- im Besitz einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 5 des Hebammengesetzes sein,
- Ihre Niederlassung in Bayern nach dem 31.12.2023 begründen,
- die Gründung der Niederlassung beim zuständigen Gesundheitsamt angezeigt haben.
- sich mit Antragstellung bereiterklären, mindestens drei Jahre freiberuflich als Hebamme in Bayern tätig zu sein.
Im Fall der Wiederaufnahme der freiberuflichen Tätigkeit muss der Zeitraum zwischen der Beendigung und der Wiederanmeldung der Tätigkeit nach Art. 10 Abs. 3 des Gesundheitsdienstgesetzes (GDG) mindestens ein Jahr betragen.
Ausschlusskriterien:
Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn die Hebamme für denselben Zweck Zahlungen aus anderen Mitteln des Freistaates Bayern, eines anderen Landes, des Bundes, der EU oder anderer ausländischer Staaten erhält.
Verfahrensablauf
Der Antrag ist beim Landesamt für Pflege einzureichen. Nach der Prüfung erfolgt die Verbescheidung.
(Das Vorhaben darf vor Antragstellung begonnen werden.)
Erforderliche Unterlagen
- Erforderliche Unterlage/n
- Identitätsnachweis: Vorderseite- und Rückseite Ihres Personalausweises oder der Datenseite und Folgeseite 1 Ihres Reisepasses, Hinweis: Der Personalausweis bzw. Reisepass darf nicht abgelaufen sein. Statt eines gültigen Ausweisdokuments kann eine aktuelle (einfache oder erweiterte) Meldebescheinigung (Kopie) eingereicht werden. Die Meldebescheinigung darf, vom Datum der Antragstellung gerechnet, nicht älter als sechs Monate sein.
- Nachweis über die Erlaubnis nach § 5 Hebammengesetzes: In Kopie (Urkunde)
- Nachweis über eine freiberufliche Tätigkeit in Bayern: durch Nachweis der Anmeldung einer Niederlassung in eigener Praxis beim zuständigen Gesundheitsamt nach Art. 10 Abs. 3 Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz (GDG) in Kopie.
- De-minimis-Erklärung: ausgefüllt und unterschriebene De-minimis-Erklärung im Original.
- Erklärung über subventionserhebliche Tatsachen im Rahmen der Gewährung der Niederlassungsprämie: im Original.
- Nachweis über die Abmeldung der vorangegangenen freiberuflichen Tätigkeit beim zuständigen Gesundheitsamt nach Art. 10 Abs. 3 GDG mit Datum des Endes der vorangegangenen Tätigkeit.: Im Falle einer Wiederanmeldung.
Fristen
Die Antragsfrist beträgt 6 Monat(e). Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Gründung der Niederlassung zu stellen. Verspätet eingegangene Anträge werden abgelehnt.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Formulare
- Antragsformblatt für die Gewährung der Bayerischen Hebammenniederlassungsprämie
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Rechtsbehelf
Gegen den Zuwendungsbescheid können Sie innerhalb von 1 Monat Klage erheben. Das zuständige Gericht, bei dem Sie Klage einreichen können, wird Ihnen im Bescheid mitgeteilt.
Verwandte Themen
Verwandte Lebenslagen
Weiterführende Links
- Informationen zur Hebammenniederlassungsprämie
https://www.lfp.bayern.de/hebammenniederlassungspraemie/ - FAQ zur Hebammenniederlassungsprämie
https://www.lfp.bayern.de/wp-content/uploads/2024/01/240110_FAQ_HebNp.pdf - Für Hebammen und Entbindungspfleger
https://www.stmgp.bayern.de/meine-themen/fuer-hebammen/ - Bericht aus der Kabinettssitzung vom 03.12.2018 - Ministerrat bringt Gründerpaket auf den Weg
https://www.bayern.de/bericht-aus-der-kabinettssitzung-vom-3-dezember-2018/?seite=1617 - Berufsbild Hebamme/ Entbindungspfleger - Möglichkeiten der Aus- und Weiterbildung
https://www.stmgp.bayern.de/gesundheitsversorgung/gesundheitsberufe/hebammen/
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal).
Mehr im BayernPortal
Zusätzliche Informationen zum Thema "Hebammenniederlassungsprämie; Beantragung" finden Sie im BayernPortal.