Leistungen von A bis Z
Berufsausbildung im Handwerk; Beantragung der Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden
Leistungsbeschreibung
Stand: 08.08.2025
Ohnehin ausbildungsberechtigt ist,
- wer die Meisterprüfung in dem Handwerk, in dem ausgebildet werden soll, bestanden hat, und auch
- wer auf sonstige Weise die Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt und Teil IV der Meisterprüfung oder eine Ausbildereignungsprüfung bestanden hat.
Die fachliche Eignung wird nur widerruflich zuerkannt. Die Zuerkennung ersetzt nicht den ggf. zu führenden Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse.
Erforderliche Unterlagen
- ausführlicher tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild
der Angaben zur Person, der Schul- und Berufsausbildung, sowie eine genaue Darstellung der beruflichen Tätigkeit enthält - Zeugnisse
- Tätigkeitsbeschreibungen / Arbeitszeugnisse, Bescheinigungen über absolvierte Weiterbildungen in dem Handwerk in dem ausgebildet werden soll
- Führungszeugnis
Fristen
Der Antrag muss vor Aufnahme der Tätigkeit gestellt und positiv beschieden werden.Kosten
Kosten von 50 bis 500 Euro. Eine elektronische Bezahlung via Online-Banking ist möglich. Die Informationen hierzu werden von der jeweils zuständigen Handwerkskammer zur Verfügung gestellt.
Formulare
- Antrag auf Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden von Lehrlingen – Handwerkskammer für Oberfranken
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden. - Antrag auf Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden von Lehrlingen – Handwerkskammer für München und Oberbayern
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Rechtsgrundlagen
- § 22 b Abs. 5 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
- Gebührenordnung der Handwerkskammer
Rechtsbehelf
verwaltungsgerichtliche Klage
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Verwandte Themen
- Handwerk; Feststellung der Erforderlichkeit der handwerklichen Eintragung
- Handwerksrecht; Anzeige einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung in einem zulassungspflichtigen Handwerk
- Handwerk; Anzeige des Beginns des selbständigen Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes
- Handwerksrolle; Beantragung einer Ausübungsberechtigung für weiteres zulassungspflichtiges Handwerk
Verwandte Lebenslagen
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal).
Mehr im BayernPortal
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