Aufgaben und Dienstleistungen
Abwasserentsorgung; Durchführung
Leistungsbeschreibung
Stand: 02.05.2025
Die Abwasserentsorgung wird von den Gemeinden und Städten oder kommunalen Abwasserzweckverbänden wahrgenommen.
Die Abwasserentsorgung ist nach dem Bayerischen Wassergesetz eine Pflichtaufgabe der Gemeinden und Städte und wird von ihnen im eigenen Wirkungskreis wahrgenommen. Die Gemeinden und Städte (ggf. kommunale Abwasserzweckverbände) bauen und betreiben dazu Kanalnetze (zur Abwassersammlung und -ableitung) und Kläranlagen (zur Abwasserbehandlung).
Abwasser darf nur dann in Gewässer eingeleitet werden, wenn seine Beschaffenheit bestimmte Mindestanforderungen erfüllt, die bundeseinheitlich im Wasserhaushaltsgesetz festgelegt und in der Abwasserverordnung konkretisiert sind.
Damit die Gemeinden und Städte das Abwasser erfassen und die Anforderungen einhalten können, regeln sie den Umgriff des zu kanalisierenden Gemeindegebiets sowie die Anforderungen an die Art und Beschaffenheit des von den Haushalten und den Gewerbebetrieben in die Kanalisation einzuleitenden Abwassers durch die gemeindliche Entwässerungssatzung. In der Beitrags- und Gebührensatzung wird die Finanzierung der Abwasseranlagen über (einmalige) Beiträge und (laufende) Gebühren geregelt. In denjenigen Bereichen des Gemeindegebiets, in denen keine öffentliche Abwasserkanalisation errichtet wird, ist die ordnungsgemäße Abwasserentsorgung Aufgabe der Grundstückseigentümer und erfolgt meist über Kleinkläranlagen.
Haben Sie Fragen zur Abwasserbeseitigung (Kanalanschlussmöglichkeiten, Anschluss- und Benutzungszwang, Höhe der Beiträge und Gebühren, Abwasserreinigung, Ablaufwerte der Kläranlage etc.), so wenden Sie sich am besten zunächst an Ihre Gemeinde.
Abwasser darf nur dann in Gewässer eingeleitet werden, wenn seine Beschaffenheit bestimmte Mindestanforderungen erfüllt, die bundeseinheitlich im Wasserhaushaltsgesetz festgelegt und in der Abwasserverordnung konkretisiert sind.
Damit die Gemeinden und Städte das Abwasser erfassen und die Anforderungen einhalten können, regeln sie den Umgriff des zu kanalisierenden Gemeindegebiets sowie die Anforderungen an die Art und Beschaffenheit des von den Haushalten und den Gewerbebetrieben in die Kanalisation einzuleitenden Abwassers durch die gemeindliche Entwässerungssatzung. In der Beitrags- und Gebührensatzung wird die Finanzierung der Abwasseranlagen über (einmalige) Beiträge und (laufende) Gebühren geregelt. In denjenigen Bereichen des Gemeindegebiets, in denen keine öffentliche Abwasserkanalisation errichtet wird, ist die ordnungsgemäße Abwasserentsorgung Aufgabe der Grundstückseigentümer und erfolgt meist über Kleinkläranlagen.
Haben Sie Fragen zur Abwasserbeseitigung (Kanalanschlussmöglichkeiten, Anschluss- und Benutzungszwang, Höhe der Beiträge und Gebühren, Abwasserreinigung, Ablaufwerte der Kläranlage etc.), so wenden Sie sich am besten zunächst an Ihre Gemeinde.
Rechtsgrundlagen
- Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV)
- Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
- Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
- Gemeindliche Entwässerungssatzungen (EWS) sowie Beitrags- und Gebührensatzungen (BG-EWS)
Rechtsbehelf
(fakultatives) Widerspruchsverfahren
Widerspruchsverfahren (fakultatives); Einlegung eines Widerspruchs
Verwandte Themen
- Trink- und Abwasseranlage; Beantragung einer Härtefallförderung
- Abwasserentsorgung über Kleinkläranlagen; Mitteilung des Prüfergebnisses
- Niederschlagswasser; Beantragung einer Erlaubnis oder einer Erlaubnisänderung für das Direkteinleiten in Gewässer
- Abwasserentsorgung; Entrichtung einer Kleineinleiterabgabe
- Abwasser; Zahlung der Abwassergebühren
- Abwasserentsorgung; Beantragung eines Grundstücksanschlusses
- Abwasserentsorgung; Beantragung einer Befreiung oder Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
- Abwasser; Zahlung von Entwässerungsbeiträgen
Verwandte Lebenslagen
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal).
Ansprechpartner in der VG Kasendorf
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| Telefon: | 09228/9996-50 |
| E-Mail: | werner_hofmann@kasendorf.de |
| Raum: | 14 |
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| tätig für: | In Ausbildung |
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| Raum: | 13 |
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Werner Hofmann
| Telefon: | 09228/9996-50 |
| E-Mail: | werner_hofmann@kasendorf.de |
| Raum: | 14 |
| tätig für: | Zweckverband zur Abwasserbeseitigung FriesenbachtalZweckverband zur Wasserversorgung der Sanspareil GruppeWasser / Kanal / Zweckverbände |
Melanie Hösch
| Telefon: | 09228/9996-40 |
| E-Mail: | mhoesch@kasendorf.de |
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| E-Mail: | kanis@kasendorf.de |
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| E-Mail: | knarr@kasendorf.de |
| Raum: | 16 |
| tätig für: | Verbrauchsgebühren (Wasser / Kanal)GrundsteuerEDV |
Nina Pittroff
| Telefon: | 09228/9996-16 |
| E-Mail: | pittroff@kasendorf.de |
| Raum: | 15 |
| tätig für: | Kasse |
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| E-Mail: | poehner@wonsees.de |
| tätig für: | Verwaltungsgemeinschaft Kasendorf |
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| Raum: | 06 |
| tätig für: | Rentenangelegenheiten |
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| Telefon: | 09228/9996-60 |
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Antonia Schramm
| Telefon: | 09228/9996-0 |
| E-Mail: | schramm@kasendorf.de |
| Raum: | 12 |
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Silke Strobel
| Telefon: | 09228/9996-18 |
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| Raum: | 05 |
| tätig für: | ÖffentlichkeitsarbeitTouristikBürgerbüroAnsprechpartnerin für das VereinslebenVerwaltungsgemeinschaft Kasendorf |
Christopher Weggel
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